Was Betroffene wissen müssen

Die gibt es automatisch...? Die 3 häufigsten Irrtümer rund um die Witwenrente

Witwenrente: Obwohl es zumeist Frauen betrifft, sind viele Frauen nicht umfassend informiert.
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Witwenrente: Obwohl es zumeist Frauen betrifft, sind viele Frauen nicht umfassend informiert.

80 Prozent der Menschen, die Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente bekommen, sind Frauen. Dennoch wissen viele nicht, was es zu beachten gilt – deshalb kommt es immer wieder zu Irrtümern und Enttäuschung. Das musst du wissen.

Der Verlust eines geliebten Menschen ist schlimm genug. Dennoch müssen viele Frauen und natürlich auch Männer in einem solchen Moment stark sein, denn nach dem Ableben der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners ist die To-do-Liste für die Hinterbliebenen oft lang. Auf dieser Liste sollte auch Klärung der sogenannten Hinterbliebenenrente stehen, denn zu den häufigsten Irrtümern bei der Witwenrente gehört der Glaube, dass sie ganz automatisch gezahlt wird.

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Witwenrente – Irrtum Nummer 1: Sie wird automatisch gezahlt

Wer auf die Witwenrente wartet, ohne tätig zu werden, kann lange warten, denn die Hinterbliebenenrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Zuständig dafür ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV), bei der der Antrag gestellt werden muss. Das Formular "R0505" steht auf der Homepage der DRV zum Download zur Verfügung. Es ist mit neun Seiten recht umfangreich und beinhaltet Angaben zum derzeiten Einkommen und zur Krankenversicherung. Die Sterbeurkunde und die Heiratsurkunde müssen ebenfalls vorgelegt werden.

Irrtum Nummer 2: Alle Witwen und Witwer haben Anspruch

Dass die Hinterbliebenenrente automatisch gezahlt wird, ist vielleicht der häufigste Irrtum, aber bei weitem nicht der einzige. Du liegst auch falsch, wenn du denkst, dass alle Betroffenen die Rente bekommen. Das Ausfüllen des Antrages lohnt sich nur, wenn du folgende Bedingungen erfüllst:

  • Die Hochzeit oder der Eintrag als Lebensgemeinschaft muss mindestens ein Jahr vor dem Ableben erfolgt sein. Eine Ausnahme dieser Regel stellt allerdings der Unfalltod dar.
  • Der/die Verstorbene hat mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Erst wenn die sogenannte Wartezeit eingehalten wurde, besteht ein Anspruch.
  • Geschiedene Partner*innen des bzw. der Verstorbenen können Ansprüche auf die sogenannte "Erziehungs­rente" geltend machen. Bedingung dafür ist, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des/der Expartner*in noch minderjährige Kinder erzogen werden.
  • Unerheblich ist, ob die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes zusammengelebt haben oder nicht.
  • Kein Anspruch hat, wer nach dem Tod des/der Partner*in erneut heiratet. Allerdings kann in diesem Fall eine Abfindung von 24 Monats­renten der Witwenrente in einem formlosen Schreiben beantragt werden.

Irrtum Nummer 3 betrifft die Höhe der Witwenrente

Bei der Höhe der Hinterbliebenenrente ist zu berücksichtigen, ob die große oder die kleine Witwenrente ausgezahlt und ob die Rente nach altem oder neuem Recht geregelt wird. Zum 1.1.2002 wurden die Zahlungsmodalitäten neu geregelt. Ehen, die davor geschlossen wurden, werden nach dem alten Recht behandelt, alle anderen nach dem neuen. Während die große Witwenrente für die Mehrheit gilt, spielt die kleine vor allem bei jüngeren Paaren eine Rolle.

  • Das Sterbevierteljahr: Wenn der/die Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat, erhält der/die Hinterbliebene im sogenannten Sterbe­viertel­jahr – also in den ersten drei Monaten nach dem Tod – die monatlichen Renten­ansprüche der verstorbenen Person in voller Höhe.
  • Die Zahlungen des Sterbevierteljahres können auch inner­halb von 30 Tagen als Vorschuss beantragt werden, da vor allem direkt nach dem Sterbefall die finanzielle Belastung sehr hoch sein kann. Vorgelegt werden muss dafür dann nur die Sterbeurkunde. Die dafür nötigen Formulare gibt es bei jeder Filiale der Deutschen Post. Das ausbezahlte Geld wird an spätere Zahlungen angerechnet.
  • Große Witwenrente: Nach den drei Monaten des Sterbevierteljahres gilt in den meisten Fällen, dass die große Witwenrente nach altem Recht ausgezahlt wird. Bedeutet: Der/die Hinterbliebene erhält 60 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Bei jüngeren Ehen sind es 55 Prozent plus Kinder­zuschläge.
  • Hat der/die Verstorbene selbst noch keine Rente erhalten, richtet sich die Höhe der Zahlung nach der Rente, auf die er/sie theoretisch Anspruch gehabt hätte. Seit 2023 gilt: Für jeden Monat, den der/die Ehepartner*in vor dem Alter von 64 Jahren und 10 Monaten verstirbt, werden 0,3 Prozent der Witwenrente abgezogen, maximal jedoch 10,8 Prozent. (Die Altersgrenze wird bis 2024 schritt­weise auf 65 Jahre angehoben.)
  • Wird die Witwenrente nach neuem Recht berechnet, werden verschiedene Einkommens­arten ange­rechnet. Übersteigen Vermögens­einkommen, Betriebs­renten, Renten aus privaten Renten­versicherungen sowie aus allgemeinen Unfall­versicherungen die dafür angesetzten Freibeträge, schmälern sie die Höhe der Hinterbliebenenrente. Der Abzug erfolgt allerdings nicht in voller Höhe, sondern prozentual.
  • Sonderfall kleine Witwenrente: Die kleine Witwenrente wird bei einer Witwe bzw. einem Witwer gezahlt, die jünger als 45 Jahre und elf Monate sind und keine minderjährigen Kinder mehr erziehen. Sie erhalten nach dem "Sterbevierteljahr" 25 Prozent der Rente des/der Verstorbenen. Gilt das neue Recht (Heirat nach dem 1.1.2002), wird das Geld 24 Monate lang gezahlt. Wurde vor dem 1.1.2002 geheiratet, gilt das alte Recht, die Zahlung der kleinen Witwenrente erfolgt dauerhaft.
  • Bist du minderjährig oder noch in Schul- oder Berufsausbildung und verlierst ein Elternteil oder sogar beide, kannst du eine Halb- oder Vollwaisenrente bekommen.
  • Du bist geschieden und erziehst ein minderjähriges Kind? Dann kannst du beim Tod der Ex-Partnerin bzw. des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten. Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner*innen mit Renten-Splitting.
  • Auch nach allen Abzügen steht dir die Witwenrente nicht komplett zu, denn sie ist steuerpflichtig.

Die Höhe der Witwenrente hängt von so vielen verschiedenen Faktoren ab, dass Rentenrechner sicher einen ersten groben Überblick verschaffen, Gewissheit jedoch bringt nur der Rentenbescheid.

In jedem Fall ist es ratsam, sich schon vorher mit diesem "Fall der Fälle" zu beschäftigen und sich die nötigen Unterlagen zurechtzulegen.

Quellen:
finanztest.de, test.de, t-online.de, n-tv.de, deutsche-rentenversicherung.de
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