Zukunft der Steuerklassen in Deutschland

Welche Auswirkungen hat die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 auf dein Geld?

Draufsicht auf ein Paar mit grauen Haaren, das auf Steuerunterlagen schaut.
© Adobe Stock/ Kirsten D/ peopleimages.com
Die geplanten Gesetzesänderungen betreffen Paare, die in Steuerklasse 3 und 5 veranlagt haben.

Für Arbeitnehmer*innen hat das deutsche Steuersystem den großen Vorteil, dass die Steuern automatisch von ihrem Gehalt abgezogen werden, was den Prozess für sie vereinfacht. Insgesamt ist das System jedoch sehr komplex und für Laien schwierig zu verstehen sein. Dies kann zu hohen Kosten für die Steuerberatung führen und erschwert es, Steuern korrekt zu zahlen.

Das ist auch Regierung bewusst, die sich bereits per Koalitionsvertrag im Jahr 2021 verpflichtet hat, das System zu vereinfachen und die „Familienbesteuerung so weiterzuentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden“.

Steuerklassen 3 und 5 werden abgeschafft

In Deutschland gib es bisher insgesamt sechs Steuerklassen:

  1. Steuerklasse 1: a) Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, Verwitwete) b) Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner*innen (wenn du dauerhaft von deiner/deinem Ehepartner*in getrennt lebst)
  2. Steuerklasse 2: Alleinerziehende (ab dem 1. Kind)
  3. Steuerklasse 3: a) Verwitwete (im Jahr des Todes und im Folgejahr) b) Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner*innen (wenn der/die Partner*in Steuerklasse 5 gewählt hat, oder nicht arbeitet bzw. weniger verdient)
  4. Steuerklasse 4: Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner*innen (wenn die/der Partner*in auch Steuerklasse 4 wählt)
  5. Steuerklasse 5: Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner*innen (wenn der/die Partner*in Steuerklasse 3 wählt)
  6. Steuerklasse 6: Ledige und Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner*innen (ab dem zweiten Job, wenn du mehrere Jobs hast und entsprechend mehrere Lohnsteuerkarten vorlegen musst oder die Lohnsteuerkarte nicht vorlegst, obwohl du es musst)

Nun ist der Gesetzesentwurf in Arbeit, der von Anfang an geplant war: die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen.

Wegfall des Ehegattensplittings

Eine Kombination der Steuerklassen 3 und 5 haben bisher vor allem Menschen in Partnerschaften mit einem großen Einkommensgefälle (etwa 60:40) genutzt. Die/der Besserverdiener*in wählt Steuerklasse 3 mit den niedrigsten Abgaben, die/der geringer Verdienende Steuerklasse 5.

Darüber hinaus profitieren Paare, die gemeinsam veranlagen, vom doppelte Grundfreibetrag, der komplett der Steuerklasse 3 angerechnet wird. Im Jahr 2024 liegt dieser (vorläufig) bei 23.208 Euro (21.816 Euro im Jahr 2023). 

Dieses Vorgehen war bisher unter dem Begriff des Ehegattensplittings bekannt und führte dazu, dass dem Paar insgesamt mehr Geld zur Verfügung stand.

Konsequenzen der geplanten Steuerreform

Mit dem Wegfall der Steuerklassen 3 und 5 sollen alle Paare in die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren überführt werden. Beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuer nach dem Anteil berechnet, den jede*r Ehepartner*in oder eingetragene Lebenspartner*in zum gemeinsamen Einkommen beiträgt.

Durch den genaueren Lohnsteuerabzug ergibt sich bei der Jahressteuerschuld weder eine Rückerstattung noch eine Nachzahlung. Vor allem Letztere war bisher gängige Praxis und hat das Verfahren unnötig verkompliziert.

Die Steuerreform soll außerdem gerechter sein. Während beim Ehegattensplitting der Grundfreibetrag und die Vorsorgepauschale nur der Ehegattin bzw. dem Ehegatten in Steuerklasse 3 angerechnet wurden, stehen bei Steuerklasse 4 mit Faktor beiden Steuerpflichtigen die Freibeträge zu.

Finanzminister Christian Lindner arbeitet bereits an dem Gesetzesentwurf und will schon in Kürze ein umfangreiches Gesetzespaket vorlegen. Laut Finanzministerium könnten die Änderungen jedoch schon zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Quellen:
Vlh.de, Wiwo.de, Chip.de, Finanz.de, Finanztip.de, Steuertipps.de
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