Zu kalt in der Wohnung? Wann die Heizung laut Mietrecht laufen muss

Ganz schön frisch in Deutschland: Wann beginnt die Heizperiode und welche Regelungen gelten für vermietende und vor allem mietende Personen? Wir sagen es dir.
Die warmen Tage sind vorbei. Wer jetzt sehnsüchtig am Regler seiner Heizung dreht und sich darüber ärgert, dass sie von der Vermieterin bzw. vom Vermieter noch nicht angestellt wurde, sollte jetzt wissen, welche Rechte Mieter*innen haben.
Heizung anstellen: Was müssen Vermieter*innen und was nicht?
Kalte Füße – und die Heizung geht noch nicht an? Das sind die Regelungen. Und das darfst du von deiner Vermieterin oder deinem Vermieter fordern.
Im Herbst beginnt die Heizsaison. Gesetzliche Vorgaben gibt es zwar nicht, allgemein gilt aber eine Heizperiode vom 1. Oktober bis 31. März. Ein Blick auf den Mietvertrag oder in die Gemeinschaftsordnung von Eigentümer*innen-Gemeinschaften gibt Gewissheit.
Die Heizperiode kann auch ausgedehnt werden. In einigen Mietverträgen stehen Zeiten vom 15. September bis zum 30. April oder sogar bis in den Mai hinein, das bestätigt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Ab diesen Temperaturen müssen Vermieter*innen heizen
Gelegentlich werden in Mietverträgen auch Mindesttemperaturen festgeschrieben. Diese haben aber nach Ansicht des DMB in der Regel keine rechtliche Wirksamkeit. Gerichte erachten Werte von zum Beispiel weniger als 18 Grad für eindeutig zu kalt.
Am Tage gelten für den DMB vielmehr folgende Temperaturen, die mit einer Heizanlage erreicht werden müssen.
- Küche: 18 Grad
- Badezimmer: 22 Grad
- Wohnzimmer: 21 Grad
- Schlafzimmer: 18 Grad
In der Nacht (also von 23 bis 6 Uhr morgens) sind Vermieter*innen berechtigt, die Heizungsanlage so einzustellen, dass bis zu drei Grad weniger in den Zimmern herrschen. Der Grund: Eine so genannte Nachtabsenkung der Temperatur reduziert den Energieverbrauch.
Das sind die gerichtlichen Grundlagen
Ständige Kälte ist nicht nur ärgerlich und ungesund, sie begünstigt auch Schimmelbildung, bei Frost können außerdem Rohre einfrieren.
Die gerichtlichen Verfügungen lauten deshalb zum Schutz der Mieter*innen folgendermaßen: Das Landgericht Kassel hat beschlossen, dass Eigentümer*innen heizen müssen, wenn an mindestens zwei Tagen hintereinander unter 18 Grad herrschen. Wenn das Thermometer unter 16 Grad anzeigt, muss die Heizungsanlage SOFORT angeworfen werden.
Das Amtsgericht Uelzen legt aufgrund des unterschiedlichen Nutzungsverhaltens von Mieter*innen die Außentemperatur zugrunde. Hier gilt: Geheizt werden muss, wenn es draußen drei Tage am Stück unter zwölf Grad kalt ist.
Wichtig: Diese Urteile sind Beispiele aus der Rechtsprechung. Sie gelten nicht automatisch bundesweit, zeigen aber, wie Gerichte die Pflicht zum Heizen im Einzelfall auslegen.
Das kannst du tun, wenn Vermieter*innen nicht heizen
Du frierst, es ist bereits Oktober – und der Vermieter weigert sich, die Heizung anzustellen? Da es zwar keine gesetzliche Regelung gibt, haben die Gerichte bestimmt, wann die Heizung angestellt werden muss. Somit liegt bei einer kalten Wohnung ein Mietmangel vor, und der berechtigt dich zur so genannten Mietminderung.
Mietminderung: Das darfst du weniger zahlen
Du darfst die Miete also für den Zeitpunkt mindern, in dem die vorgegebenen Raumtemperaturen nicht erreicht wurden. Und wieviel weniger Miete ist drin? Wer nicht über 17 Grad Raumtemperatur kommt, kann die Miete um bis zu 25 Prozent mindern. Wenn die Heizanlage komplett ausfällt und nicht zeitnah repariert wird, ist eine Kürzung der Mietzahlungen bis zu 100 Prozent möglich. Dir steht im Extremfall auch das Recht einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags zu. Dabei ist es laut Gericht unerheblich, warum die Heizanlage nicht funktionierte.
Das dürfen Mieter*innen außerdem tun, wenn die Heizungsanlage nicht läuft
Vermietenden Personen werden für die Reparatur oder das Anstellen der Heizung wenige Tage eingeräumt. Wenn das innerhalb der Zeitspanne nicht klappt, dürfen Mieter*innen selbst den Notdienst rufen. Die Einsatzkosten muss dann die Vermieterin oder der Vermieter zahlen.
ABER: Mieter*innen müssen die vermietende Person vorab über den Ausfall der Heizung informieren und ihr die genannte Zeit für die Problembehebung einräumen. Wer das nicht tut und unangekündigt Handwerker*innen ruft, muss die Kosten im Zweifel selbst tragen. Informiere also besser vorher schriftlich die Vermieterin oder den Vermieter. An der Heizungsanlage solltest du auch nicht eigenhändig tätig werden, um sie nicht zu beschädigen.
Bei weiteren Fragen kannst du dich auch beim Deutschen Mieterbund informieren.
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