Nachbarn

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Ärgern Sie sich öfter mal über ihren Nachbarn, weil er die Musik zu laut aufdreht oder den Flur zustellt? Rechtsexperte Wolfgang Büser erklärt, wann Sie sich wehren können.

Lauthals singen - Ruhestörung oder nicht? - Nachbarn
Lauthals singen - Ruhestörung oder nicht?
1. Kinderwagen darf im Flur stehen

Mieter dürfen im Hausflur Kinderwagen, Gehhilfen usw. abstellen, wenn der Flur weiter genutzt werden kann. Das gilt auch, wenn es bis zur Wohnung nur fünf Stufen
sind, sagen die Richter vom Amtsgericht Aachen (Az. 84 C 512/07). Allerdings müssen die Sachen so abgestellt bzw. zusammengeklappt werden, dass sie nicht den Fluchtweg blockieren, betont das Landgericht Hannover (Az. 20 S 39/05).

2. Zu laut? Fußballplatz kann geschlossen werden 

Kinder und Jugendliche sollen toben. Spielen sie aber zu laut, sodass die Nachbarn extrem gestört werden, kann auch ein Bolzplatz wieder geschlossen werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bei einem Fußballfeld mit Holzumrandung und stählernen Toren, die den Lärm zusätzlich verstärkten (Az. 2 A 246/10).

3. Handymast neben dem Grundstück ist erlaubt

In der Nähe eines Grundstücks wird ein Funkmast errichtet. Der Hauseigentümer argumentiert, der Mast verunstalte die Gegend und sende ständig schädliche
Strahlung aus. Folge: Der Wert seines Hauses sinke. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht das anders: Der Mast und dessen Standort entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Außerdem gibt es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen (Az. 8 K 1406/10).

4. Mehrere Tiere im Garten des Nachbarn sind nicht okay

Eine Katze oder ein Hund darf durch Nachbars Garten streunen und dort sogar mal ein kleines Geschäft erledigen. Drei Katzen und ihre Hinterlassenschaften müssen Sie aber nicht hinnehmen, sagt das Amtsgericht Neu-Ulm. Der Besitzer hat aufzupassen, dass die Tiere nur auf dem eigenen Grundstück herumlaufen (Az. 2 C 947/98).

Müll, Schuhe, Kartons und Kinderwagen: Was darf im Flur abgestellt werden - und was nicht?
Müll, Schuhe, Kartons und Kinderwagen: Was darf im Flur abgestellt werden - und was nicht?
5. Mülltüten raus aus dem Treppenhaus

Hat der Nachbar schon wieder seine Mülltüten ins Treppenhaus gestellt? Dagegen können Sie klagen, sagen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dabei handelt es sich um eine „massive Beeinträchtigung“ (Az. 3 Wx 88/96).

6. Keine „Selbsthilfe“ bei Ruhestörung durch Nachbarn

Sie ärgern sich über den lauten Nachbarn? Dann sollten Sie die Hilfe eines Anwalts suchen. Stattdessen minutenlang gegen die Heizkörper zu klopfen, um sich zu beschweren, ist der falsche Weg. So urteilten die Richter vom Amtsgericht Hamburg
(Az. 47 C 1789/95).

7. Schuhe gehören immer in die Wohnung

Garderoben, Schuhregale und Schränke gehören nicht ins Treppenhaus, sondern in die Wohnung (Oberlandesgericht Hamm; Az. 15 Wx 198/08).

8. Hauskäufer über nervige Nachbarn informieren

Sie wollen Ihr Haus verkaufen? Dann sind Sie verpflichtet, Interessenten auf Nachbarn hinweisen, die z. B. nachts oft laut sind oder Anwohner beleidigen. Unterlassen Sie das, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen und Schadensersatz fordern (OLG Frankfurt/M.; Az. 4 U 84/01).

9. Singen und Musizieren nur zu festen Zeiten

Auch für Hobbymusiker gibt es Zeitvorgaben vom Bundesgerichtshof: Von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr ist Singen und Musizieren erlaubt (Az. V ZB 11/98). Die Mittagspause kann variieren (laut Hausordnung!).

10. Blätter dürfen über den Zaun fallen

Laub und Eicheln, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten fallen und deren Beseitigung nicht zu zeitaufwendig ist, müssen hingenommen werden. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Az. 6 U 185/07).

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Unser Experte: 

Wolfgang Büser ist Deutschlands bekanntester Rechtsexperte, unter anderem aktiv im ARD-Morgenmagazin und der Drehscheibe im ZDF. Seit 25 Jahren ist der Dortmunder bereits für BILD der FRAU im Einsatz.
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Veröffentlicht von der Familie & Leben-Redaktion
am 17/11/2011

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