|
Ärgern Sie sich öfter mal über ihren Nachbarn, weil er die Musik zu laut aufdreht oder den Flur zustellt? Rechtsexperte Wolfgang Büser erklärt, wann Sie sich wehren können.
Mieter dürfen im Hausflur Kinderwagen, Gehhilfen usw. abstellen, wenn der Flur weiter genutzt werden kann. Das gilt auch, wenn es bis zur Wohnung nur fünf Stufen 2. Zu laut? Fußballplatz kann geschlossen werdenKinder und Jugendliche sollen toben. Spielen sie aber zu laut, sodass die Nachbarn extrem gestört werden, kann auch ein Bolzplatz wieder geschlossen werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bei einem Fußballfeld mit Holzumrandung und stählernen Toren, die den Lärm zusätzlich verstärkten (Az. 2 A 246/10). 3. Handymast neben dem Grundstück ist erlaubtIn der Nähe eines Grundstücks wird ein Funkmast errichtet. Der Hauseigentümer argumentiert, der Mast verunstalte die Gegend und sende ständig schädliche 4. Mehrere Tiere im Garten des Nachbarn sind nicht okayEine Katze oder ein Hund darf durch Nachbars Garten streunen und dort sogar mal ein kleines Geschäft erledigen. Drei Katzen und ihre Hinterlassenschaften müssen Sie aber nicht hinnehmen, sagt das Amtsgericht Neu-Ulm. Der Besitzer hat aufzupassen, dass die Tiere nur auf dem eigenen Grundstück herumlaufen (Az. 2 C 947/98).
Hat der Nachbar schon wieder seine Mülltüten ins Treppenhaus gestellt? Dagegen können Sie klagen, sagen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dabei handelt es sich um eine „massive Beeinträchtigung“ (Az. 3 Wx 88/96). 6. Keine „Selbsthilfe“ bei Ruhestörung durch NachbarnSie ärgern sich über den lauten Nachbarn? Dann sollten Sie die Hilfe eines Anwalts suchen. Stattdessen minutenlang gegen die Heizkörper zu klopfen, um sich zu beschweren, ist der falsche Weg. So urteilten die Richter vom Amtsgericht Hamburg 7. Schuhe gehören immer in die WohnungGarderoben, Schuhregale und Schränke gehören nicht ins Treppenhaus, sondern in die Wohnung (Oberlandesgericht Hamm; Az. 15 Wx 198/08). 8. Hauskäufer über nervige Nachbarn informierenSie wollen Ihr Haus verkaufen? Dann sind Sie verpflichtet, Interessenten auf Nachbarn hinweisen, die z. B. nachts oft laut sind oder Anwohner beleidigen. Unterlassen Sie das, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen und Schadensersatz fordern (OLG Frankfurt/M.; Az. 4 U 84/01). 9. Singen und Musizieren nur zu festen ZeitenAuch für Hobbymusiker gibt es Zeitvorgaben vom Bundesgerichtshof: Von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr ist Singen und Musizieren erlaubt (Az. V ZB 11/98). Die Mittagspause kann variieren (laut Hausordnung!). 10. Blätter dürfen über den Zaun fallenLaub und Eicheln, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten fallen und deren Beseitigung nicht zu zeitaufwendig ist, müssen hingenommen werden. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Az. 6 U 185/07). | ||||||
|
Veröffentlicht von der Familie & Leben-Redaktion
am 17/11/2011
Inhaltsverzeichnis Die lieben Nachbarn: 10 Urteile, die Sie kennen sollten
|
» (0) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||