Reklamieren: Das will gelernt sein - Ratgeber

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Schimmeliger Käse, kaputter Fernseher oder sogar eine verschnittene Frisur: Solche Ärgernisse müssen Sie nicht einfach hinnehmen. So reklamieren Sie erfolgreich...

Frisur total verschnitten? Das müssen Sie nicht hinnehmen! - Reklamieren: Das will gelernt sein - Ratgeber
Frisur total verschnitten? Das müssen Sie nicht hinnehmen!
Grundsätzlich haben Sie das Recht, einwandfreie Ware und Dienstleistungen zu bekommen. Ausnahme: Artikel zweiter Wahl, die allerdings dann auch als solche gekennzeichnet sein müssen. Ist der Joghurt also verschimmelt oder der neue Kühlschrank gibt nach drei Monaten den Geist auf, können Sie Ersatz verlangen.

Sie haben zwei Jahre Gewährleistungsfrist

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware, beispielsweise einen Kühlschrank, frei von Mängeln zu übergeben. Stellen Sie also schon bei der Lieferung fest, dass die Tür einen dicken Kratzer hat, sollten Sie die Annahme gleich verweigern. Generell dauert die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Kaufdatum. Innerhalb der ersten sechs Monate müssen Sie nicht mal nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf einen Defekt hatte. Der Händler (nicht der Hersteller) ist verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder gleich auszutauschen.

Für die sogenannte Nacherfüllung hat er zwei Versuche, dann können Sie vom Kauf zurücktreten und bekommen den Preis erstattet. Am besten machen Sie das alles schriftlich und setzen dem Händler eine Frist, zum Beispiel zwei Wochen. Übrigens: Die Originalverpackung müssen Sie für die Gewährleistung nicht aufheben. Und auch der Kassenbon ist entbehrlich. Jedenfalls, wenn Sie einen Kontoauszug mit der Abbuchung als Beleg haben.

Lebensmittel müssen ausreichend haltbar sein

Deutlich einfacher ist die Rechtslage bei Lebensmitteln. Ist der Käse schimmelig, haben Sie Anspruch auf Umtausch oder Geldrückgabe. Auch ein eben überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum ist Grund zur Reklamation. Denn der Verkäufer muss damit rechnen, dass Sie gewisse Vorratshaltung betreiben, er müsste den "Mangel" also kennzeichnen.

Einwandfreie Ware auch vom Dienstleister

Dienstleister, wie z.B. Friseure, sind verpflichtet, die vereinbarte (!) Leistung zu erbringen. Bei Misserfolg, etwa grüne statt blonde Haare, muss er nachbessern. Ist er dazu nicht bereit, können Sie einen anderen Salon aufzusuchen. Die Kosten dafür trägt der für den Schaden zuständige Friseur. Weigert er sich, wenden Sie sich an die Innung. Mehr Infos im Buch: "Ihre Rechte bei Kauf und Reklamation" (Verbraucherzentrale).




  

Veröffentlicht von der Familie & Leben-Redaktion

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