Geringfügige Beschäftigung während der Ruhephase zur ATZEine geringfügige Beschäftigung während der Altersteilzeit ist unschädlich. Und "geringfügig" ist eine Beschäftigung auch dann, wenn zweimal im Jahr der Grundwert von 400 Euro (bald: 450 ) zweimal bis zum Doppelten überschritten wird. Anderslautende Urteile zu diesem Thema liegen uns jedenfalls nicht vor.
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