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Freiwillig versichert in der gesetzl. Krankenversicherung

 

Ich beziehe seit 2003 bis 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab 2008 bis heute eine wegen voller Erwerbsminderung. Da ich in der zweiten Hälfte ab meinem Erwerbsleben keine 90% in einer gestzl. Krankenkasse versichert war bin ich als freiwilliges Mitglied versichert. Da mein Mann Beamter ist und daher sein Einkommen teilweise angerechnet wird, zahle ich einen sehr hohen Beitrag. Nun meine Frage! Gibt es eine Möglichkeit wie ich nur die Beiträge der gesetzlichen zahlen muss. Laut meinen Berechnungen hätte ich die Vorraussetzung der 90% 2014 erreicht. Mein Versicherungsverlauf. 1972 bis 1986 gesetzlich versichert. 1986 bis 1995 privat versichert. 1995 bis heute gesetzlich versichert.


 

Verbleib in der GKV ohne Arbeit bei Lebensgemeinschaft/Ehe

Meine Lebenspartnerin ist schon immer in der GKV versichert über 40 Jahre. Ich bin in der PKV. Nun denkt sie körperlich bedingt ans aufhören. Wie wirkt sich das auf die Beitragshöhe ihrer Mitgliedschaft in der GKV aus (ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld oder Hartz4) wenn,
1.) wir weiter nur in der Lebensgemeinschaft bleiben
2.) Heiraten


 

AW: Verbleib in der GKV ohne Arbeit bei Lebensgemeinschaft / Ehe

von: reinhildhaacker

Hallo dvler,

wenn Ihre Lebenspartnerin - unverheiratet - in der GKV bleibt und über kein eigenes Einkommen verfügt, zahlt sie den Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von zurzeit 130,38 Euro plus Pflegeversicherung. Wenn Sie verheiatet sind, dürfte es teurer werden: Maßgebend für die Berechnung des Beitrags Ihrer Frau wäre dann nämlich die Hälfte Ihres Einkommens. Mein Tipp: Sprechen Sie mit der Kundenberatung der Krankenkasse Ihrer Partnerin. Dort wird man Ihnen den künftigen Beitrag errechnen können.

Liebe Grüße

Reinhild Haacker


 

Freiwillige Krankenversicherung

Ich habe 35 Jahre gearbeitet und war Pflichtversichert.Mein letzter Arbeitgeber hat die Firma geschlossen und mich mit 50 Jahren in Pension( Betriebsrente) geschickt.
Ich bekommen bis zu meinem 60 Lebensjahr Betriebsrente + Ausgleichzahlung + Subvension. Ab 60 Jahre bekomme ich nur noch Betriebsrente. Ich habe aber vor, erst mit 65 +9 Monate die Altersrente zu beantragen.
Um aus der freiwilligen Krankenversicherung wegzukommen sollte ich die letzten Jahre nochmal arbeiten?.Wenn ja wie hoch dürfte da mein Zusatzteinkommen sein.
An wen kann ich mich bei Fragen über Renten und Krankenversicherung noch wenden.
Wer kann mir weiterhelfen? Für eine Antwort bedanke ich mich herzlich im voraus.


 

AW: Freiwillig versichert in der gesetzl. Krankenversicherung

Liebe chrimo56,

in Ihrem Fall gibt es zunächst keine Möglichkeit, die Beitragshöhe zu reduzieren. Denn während der Erwerbsminderungsrente können Sie die freiwillige Versicherung auch zukünftig nicht in eine gesetzliche Pflichtversicherung umwandeln. Die 90%-Grenze, die Sie erwähnen, wird berechnet zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages. Auf die Erfüllung der 90%-Regelung hat eine weitere Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Rentenbezuges also gar keinen Einfluss. Erst wenn Sie eine andere Rente zum Beispiel wegen Alters beantragen, kann dies zu einer Änderung führen. Die Krankenkasse prüft dann erneut, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt sind.

Liebe Grüße,

Reinhild Haacker


 

Freiwillig Versichert

Leider kann ich Ihnen da keinen Tipp geben.
Mir geht es genau so.Ich lebe momentan von Betriebsrente und habe jetzt schon angst nicht mehr aus der Freiwilligen Krankenversicherung wegzukommen.Das läßt mich ängstlich in die Zukunft schauen.
In der Hoffnung dass es bald eine Lösung gibt wünsche ich Ihnen einen wunderschönen 2.Advent.LG Adelheid


 

AW: Freiwillig Versichert

von: reinhildhaacker

Liebe purpur3,

der alleinige Bezug von Betriebsrente führt nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Erst wenn Sie einen Antrag auf gesetzliche Rente stellen prüft die Krankenkasse, ob Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllen. Dort ist dann wieder die 90%-Grenze maßgebend. Das heißt: In der zweiten Hälfte der Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages müssen 90% Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Wird diese Grenze nicht erreicht, bleibt es bei der bisherigen freiwilligen oder auch privaten Krankenversichrung.

Liebe Grüße,

Reinhild Haacker


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